Erwägungen
Reinhold Müller war Eigentümer eines wertvollen Gemäldes, das er bei der Versicherungsgesellschaft "Helvetia" gegen Transportgefahren, einschließlich Feuer, versichert hatte. Am 22. Dezember 1957 fuhr Müller zusammen mit seinem Angestellten Mohler in einem Auto der von ihm beherrschten Primera AG angeblich, um das Gemälde von Zürich nach Bern zu bringen. Zwischen Berikon und Zufikon täuschte Mohler eine Motorpanne vor, woraufhin Müller die im Auto befindlichen Putzlappen mit Benzin übergoss und anzündete. Das Feuer zerstörte das Gemälde sowie das Fahrzeuginnere vollständig.
Müller und Mohler erstatteten bei der Versicherung eine falsche Schadensanzeige und verlangten die Auszahlung der Versicherungssumme von 75.000 Franken. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte jedoch die Deckung des Schadens, da sie Verdacht geschöpft hatte.
Darüber hinaus hatten die Brüder Müller in der Nacht vom 14./15. Januar 1958 einen Trägermast der Gondelbahn Reigoldswil-Wasserfallen, die im Auftrag der Autobus AG errichtet worden war, demontiert und das Förderseil durchtrennt, um so den Betrieb der Seilbahn für einige Zeit zu unterbrechen.
Erwägungen
Das Gericht befasste sich mit zwei Hauptfragen
1. Brandstiftung Das Gericht stellte fest, dass das von Müller entfachte Feuer einen solchen Umfang angenommen hatte, dass es vom Täter nicht mehr beherrscht werden konnte, und somit die Voraussetzungen für Brandstiftung gemäß Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt waren. Allerdings sah das Gericht keine Schädigung eines Dritten, da der Versicherer aufgrund der vorsätzlichen Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit war. Daher sprach das Gericht Müller vom Vorwurf der…