Erwägungen
Der Fall betrifft einen Brand, der in der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 1955 im Wagenschopf des landwirtschaftlichen Heimwesens "Badgut" in Langenthal ausbrach. Der Eigentümer des Heimwesens, Paul Rufener, wurde vom Obergericht des Kantons Bern der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gesprochen und mit einer bedingten Busse bestraft.
Rufener erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil mit dem Antrag, freigesprochen zu werden. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof kam zum Schluss, dass Rufener nicht nach Artikel 222 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) bestraft werden kann, da weder ein Schaden für einen Anderen noch eine Gemeingefahr vorlagen.
Zwar wurde festgestellt, dass Rufeners Sohn Max als Pächter des Heimwesens durch den Brand zu Schaden kam. Allerdings war Max selbst für die Überwachung des glimmenden Aschehaufens verantwortlich, nachdem sein Vater ihn dazu angewiesen hatte. Somit konnte der Schaden von Max Rufener nicht Rufener senior als Verpächter zugerechnet werden.
Auch die Annahme, dass der Brandversicherer des Kantons Bern als "anderer" im Sinne von Artikel 222 StGB geschädigt worden sei, hielt einer näheren Prüfung nicht stand. Der Vermögensnachteil des Versicherers durch die Auszahlung der…