Erwägungen

Am 3. April 2011 polierte [X.] Möbel mit einem starken Putzmittel. Die damit getränkten Lappen sowie benutztes Haushaltspapier sammelte sie in einem deckellosen Plastikeimer, den sie unbeaufsichtigt liess. Daraufhin entzündete sich das Material im Eimer und verursachte einen Brand, der erheblichen Schaden anrichtete.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach [X.] am 12. März 2015 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse. Auf Berufung von [X.] hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 7. Juli 2016 das Urteil im Schuld- und Strafpunkt, reduzierte aber die Schadenersatzforderung.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte [X.] ihren Freispruch. Während des Verfahrens verstarb sie am 20. Dezember 2016.

Erwägungen

Das Bundesgericht sieht die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als unbegründet an. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin um die besondere Wirksamkeit des verwendeten Putzmittels wusste, aber nicht mit dessen Brennbarkeit rechnen musste.

Zwar verletzte die Beschwerdeführerin durch das unbeaufsichtigte Liegenlassen des mit der Politur getränkten Materials eine Sorgfaltspflicht gemäss dem kantonalen Brandschutzgesetz. Da sie jedoch…