Sachverhalt

Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Brandschutzgesetz angeklagt. Ihnen wurde vorgeworfen, am 1. Januar 2013 um 00.05 Uhr durch das Zünden von Feuerwerksraketen der Marke 'Klasek' einen Brand auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses verursacht zu haben, der einen Sachschaden von CHF 868'951.- verursachte. Personen wurden nicht verletzt.

Die Beschwerdeführer hatten gemeinsam beschlossen, Feuerwerksraketen zu zünden, und jeder von ihnen feuerte zwei Raketen ab. Eine der Raketen verursachte den Brand, wobei nicht ermittelt werden konnte, welcher der beiden die brandauslösende Rakete gezündet hatte. Die Erstinstanz (Bezirksgericht Laufenburg) sprach beide Beschwerdeführer frei, da kein gemeinsamer Tatentschluss zur sorgfaltswidrigen Handlung nachgewiesen werden konnte. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte die Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu Geldstrafen von 80 Tagessätzen à Fr. 200.- sowie zu Bussen von Fr. 800.-, wobei die Geldstrafen bedingt vollzogen wurden. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Beschwerden in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der Urteile sowie ihren Freispruch von Schuld und Strafe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Mittäterschaft gemäß Art. 222 Abs. 1 StGB verurteilt werden können, obwohl nicht nachgewiesen werden konnte, welcher der beiden die brandauslösende Rakete gezündet hatte. Die Vorinstanz…