Art. 102 StGB

Strafbarkeit

1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Abs. 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4 Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
  1. a. juristische Personen des Privatrechts;
  2. b. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
  3. c. Gesellschaften;
  4. d. Einzelfirmen .

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Strafbarkeit des Unternehmens
    · 11.10.2016 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Strafbarkeit von Unternehmen, Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung
    · 12.12.2019 · 11 Zitierungen
  3. 3
    Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
    · 01.06.2017 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 30.05.2016 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zum Nachteil einer Einpersonen-AG
    · 16.03.2015 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen
    · 26.09.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unzulässige Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG (Sanktion); Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften über die Kommissionierung von Berufsvermittlern
    · 29.06.2012 · 14 Zitierungen
  • · 14.09.2015 · 13 Zitierungen
  • · 16.09.2016 · 10 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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