Sachverhalt

Parteien: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerdeführerin) gegen Die Schweizerische Post (Beschwerdegegnerin).

Sachverhalt:

  • Die A. AG, ein Finanzintermediär, erhielt am 10. Februar 2005 zwei Banküberweisungen von EUR 5'000'000.- von der Bank D. S.A., Luxemburg, die auf einem Verbrechen basierten.
  • Am 11. Februar 2005 hob B., der Verwaltungsrat der A. AG, CHF 4'600'000.- in bar ab und übergab das Geld an C., die Direktorin der A. AG.
  • Die Schweizerische Post wurde beschuldigt, die Barauszahlung ohne Prüfung der Herkunft und Verwendung des Geldes ausgeführt zu haben.
  • Die Staatsanwaltschaft Solothurn erhob am 16. Juli 2010 Anklage gegen die Schweizerische Post wegen Geldwäscherei.
  • Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte die Schweizerische Post zu einer Busse von CHF 250'000.-, das Obergericht Solothurn sprach sie jedoch frei.

Hauptfrage: Kann die Schweizerische Post wegen Geldwäscherei nach Art. 102 Abs. 2 StGB bestraft werden, wenn keine natürliche Person als Täter ermittelt werden kann?

Erwägungen

Die Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB setzt voraus, dass im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begangen wurde. Die Bestimmung begründet keine Kausalhaftung, sondern erfordert, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Anlasstat erfüllt sind. Bei der originären Haftung nach Art. 102 Abs. 2 StGB tritt die Strafbarkeit des Unternehmens neben diejenige des Individualtäters. Erforderlich ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat.

Im vorliegenden Fall wurde die Barauszahlung von CHF 4'600'000.- in objektiver Hinsicht als Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB qualifiziert. Allerdings konnte die Staatsanwaltschaft den subjektiven Tatbestand bei den beteiligten natürlichen Personen nicht nachweisen. Die…