Art. 4a UWG
Bestechen und sich bestechen lassen
1 Unlauter handelt, wer:
- a. einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt;
- b. als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
2 Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslieferung eines FIFA-Funktionärs an die USA, besonders bedeutender Fall8 Zitierungen
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2Verbot der reformatio in peius; Gehilfenschaft und Täterschaft1 Zitierungen
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3Ungetreue Geschäftsbesorgung, Rechenschaftspflicht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gestion déloyale aggravée répétée, corruption privée passive; fixation de peine; créance compensatrice, séquestre3 Zitierungen
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Unlauterer Wettbewerb (Bestechung)3 Zitierungen
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3 Zitierungen30.10.2020 · 3 Zitierungen fr
Neueste BGer-Urteile
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