Erwägungen

A. ist ein nicaraguanischer Staatsangehöriger und ehemaliger Präsident des nicaraguanischen Fußballverbands (FENIFUT). Am 21. Mai 2015 ersuchten die USA seine Verhaftung und Auslieferung wegen Bestechungsvorwürfen. Am 27. Mai 2015 wurde A. in Zürich festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt.

Am 1. Juli 2015 stellten die USA ein formelles Auslieferungsersuchen an die Schweiz. Demnach soll A. als Präsident von FENIFUT Bestechungsgelder von der in den USA ansässigen Firma B. Inc. für den Verkauf von Vermarktungsrechten der nicaraguanischen Nationalmannschaft gefordert und erhalten haben.

Am 10. August 2015 ersuchte auch Nicaragua die Auslieferung von A. wegen desselben Sachverhalts. A. erklärte sich mit der vereinfachten Auslieferung an Nicaragua einverstanden.

Am 15. Oktober 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die prioritäre Auslieferung von A. an die USA. A. erhob dagegen Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet den Fall als besonders bedeutend gemäß Art. 84 BGG, da die Angelegenheit die FIFA stark erschüttert hat und internationale Beziehungen der Schweiz betreffen kann.

Das Bundesgericht sieht die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach schweizerischem Recht als erfüllt an, da das Verhalten des A. prima facie unter den Tatbestand der passiven Privatbestechung nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG fällt. Dabei ist das Erfordernis eines Strafantrags unbeachtlich.

Das Bundesgericht erachtet die örtliche Zuständigkeit der USA als…