Art. 43 BGG
Ergänzende Beschwerdeschrift
Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
- a. es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und b. der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslieferung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles66 Zitierungen
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2Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)25 Zitierungen
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3Internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika19 Zitierungen
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4Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles; Übermittlung von Internet-Adressierungselementen auf der Grundlage von Art. 14 BÜPF als Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit…19 Zitierungen
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5Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge13 Zitierungen
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6Prüfung des Vorliegens eines "besonders bedeutenden Falles"11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mord5 Zitierungen
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Auslieferung an die Russische Föderation - B 203143 BF5 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 20074 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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