Erwägungen
Die argentinischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen bislang unbekannte Täterschaft wegen versuchten Betruges und ersuchten die Schweiz um Rechtshilfe. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ordnete die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die argentinischen Behörden an. Gegen diese Schlussverfügung erhoben X., Y. und Z. Beschwerde, welche das Bundesstrafgericht abwies. Daraufhin gelangten X. und Y. mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe.
Erwägungen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich, was grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG ermöglicht. Allerdings stützt sich der angefochtene Entscheid auf die…