Art. 84 BGG

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2 Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika
    · 05.07.2013 · 992 Zitierungen
  2. 2
    Auslieferung eines FIFA-Funktionärs an die USA, besonders bedeutender Fall
    · 02.05.2016 · 696 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auslieferung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles
    · 18.12.2007 · 463 Zitierungen
  4. 4
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Legitimation zur Anfechtung einer Schlussverfügung
    · 02.02.2011 · 354 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 5 Ziff. 1 Bst. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und Art. 64 Abs. 1 IRSG
    · 13.05.2019 · 337 Zitierungen
  6. 6
    Anforderungen an die Begründung des Vorliegens einer Grundsatzfrage
    · 22.05.2013 · 316 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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