Art. 84 BGG
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2 Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika992 Zitierungen
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2Auslieferung eines FIFA-Funktionärs an die USA, besonders bedeutender Fall696 Zitierungen
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3Auslieferung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles463 Zitierungen
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4Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Legitimation zur Anfechtung einer Schlussverfügung354 Zitierungen
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5Art. 5 Ziff. 1 Bst. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und Art. 64 Abs. 1 IRSG337 Zitierungen
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6Anforderungen an die Begründung des Vorliegens einer Grundsatzfrage316 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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171 Zitierungen
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148 Zitierungen09.07.2012 · 148 Zitierungen
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Amtshilfe (DBA CH-SE)143 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.