Sachverhalt
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhielt am 30. Oktober 2017 ein Amtshilfeersuchen der spanischen Steuerverwaltung Agencia Tributaria (AT) betreffend die in Spanien steuerpflichtige Person [A.] . Die AT ersuchte um Informationen über ein Bankkonto, das mit einer bestimmten Kreditkarte verbunden war. Die ESTV holte die erforderlichen Informationen bei der Bank ein und verfügte die Übermittlung an die AT.
[A.] und die [B.] , die Inhaberin des Kontos, bei dem die Kreditkarte belastet wurde, führten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Schlussverfügungen der ESTV seien für nichtig zu erklären oder aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Nichtigkeit der Schlussverfügungen fest und trat auf die Beschwerden nicht ein.
Die ESTV führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien aufzuheben und die Schlussverfügungen der ESTV seien zu bestätigen.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da die Vorinstanz das Verfahren beendet hat und die ESTV zur Beschwerdeführung berechtigt ist.
2. Amtshilfe in Steuersachen
Die Schweiz ist gegenüber Spanien zur Amtshilfe in Steuersachen verpflichtet, jedoch nicht zur spontanen Amtshilfe. Die ESTV muss sich an den im Amtshilfeersuchen erwähnten Informationsinhaber halten, es sei denn, der ersuchende Staat kann den Informationsinhaber nicht nennen und der ersuchte Staat kann den oder die wahren Informationsinhaber mit zumutbarem Aufwand identifizieren.
3. Übermittlung von Bankinformationen
Die ESTV hat die Informationen über das Bankkonto, das mit der Kreditkarte verbunden war, bei der kontoführenden Bank eingeholt und verfügt die Übermittlung an die AT. Dies ist nicht zu beanstanden, da die AT um die Informationen tatsächlich ersucht hat und diese für den geltend gemachten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind.
4. Betroffene Person
Die [B.] ist keine betroffene Person im Sinne von Art. 3 lit. a StAhiG, da sie nicht in Spanien steuerpflichtig ist und die AT nicht…