Art. 14 StAhiG
Information der beschwerdeberechtigten Personen
1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.
2 Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Abs. 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.
3 Ist eine Person nach Abs. 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
4 Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn:
- a. es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder b. die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
5 Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Internationale Amtshilfe in Steuersachen; Recht der Dritten auf Information über den Bestand eines Verfahrens; Spezialitätsprinzip; Recht zur informationellen Selbstbestimmung45 Zitierungen
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2Internationale Amtshilfe in Steuersachen; Zustellung an betroffene beziehungsweise beschwerdeberechtigte Personen mit ausländischem Domizil; Publikation im Bundesblatt14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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49 Zitierungen
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26 Zitierungen
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Amtshilfe DBA (CH-KR)25 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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