Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelte aufgrund eines Amtshilfeersuchens der Swedish Tax Agency (STA) Informationen über die Beschwerdegegner [A.A.] , [B.A.] und die [B. AG] . Die STA ersuchte um Informationen zur Steuerperiode 2012 und führte aus, dass [A.A.] als für die Steuerperiode 2012 in Schweden ansässig betrachtet werde. Die ESTV übermittelte die Informationen mit Zustimmung der Betroffenen.

Die Beschwerdegegner erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Übermittlung der Informationen zu verweigern. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete an, dass die in den Kontounterlagen genannten ausländischen Drittgesellschaften über das Amtshilfeverfahren informiert werden müssten und ihre Verfahrensrechte wahrnehmen könnten.

Die ESTV erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, die Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Informationen ohne Schwärzungen zu übermitteln.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts richtet, der eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die ESTV ist zur Beschwerdeführung berechtigt.

2. Informationspflicht der ESTV

Die ESTV ist nach Art. 14 Abs. 2 StAhiG verpflichtet, Drittpersonen über das Amtshilfeverfahren zu informieren, wenn deren Beschwerdeberechtigung evident ist. Die Informationspflicht besteht nicht gegenüber sämtlichen Drittpersonen, sondern nur gegenüber jenen, deren Beschwerdeberechtigung aufgrund der Akten evident ist.

3. Beschwerdeberechtigung von Drittpersonen

Drittpersonen sind nur dann beschwerdeberechtigt, wenn sie über ein schutzwürdiges Interesse verfügen. Die Beschwerdeberechtigung von Drittpersonen ist nicht allein deshalb gegeben, weil sie in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen namentlich genannt sind.

4.…