Erwägungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat zwei Ersuchen um internationale Amtshilfe in Steuersachen von der Generaldirektion der öffentlichen Finanzen Frankreichs erhalten. Diese Ersuchen betrafen Informationen über die Bankkonten und die Steuersituation von A. in der Schweiz. Im Rahmen dieser Ersuchen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung Informationen bei der Bank D. und der Genfer Steuerverwaltung eingeholt, insbesondere darüber, dass A. ein Zeichnungsrecht auf drei Bankbeziehungen hatte, die den Gesellschaften B. und C. gehörten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat beschlossen, die beantragte Amtshilfe zu gewähren und bestimmte Informationen an die französischen Behörden zu übermitteln, insbesondere die Kontoauszüge zu den drei Bankbeziehungen, deren Inhaber B. und C. waren. Diese Entscheidung wurde A. in der Schweiz zugestellt, während die Zustellung an die Gesellschaften B. und C. durch Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgte. A. hat gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, das die teilweise Nichtigkeit der Entscheidung aufgrund eines Mangels an Zustellung an die Gesellschaften B. und C. festgestellt hat. Das Gericht hat die Sache an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückverwiesen, damit diese das Bestehen des Amtshilfeverfahrens den beiden Gesellschaften ordnungsgemäß mitteilt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

3. Der Streit betrifft im Wesentlichen die Anforderungen an die Zustellung, die die Eidgenössische Steuerverwaltung einhalten muss, um die betroffenen Personen oder zur Beschwerde berechtigten Personen, die im Ausland wohnen, über das Bestehen eines Verfahrens der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zu informieren. 4. Art. 14 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG) regelt die Information der betroffenen Personen und der zur Beschwerde berechtigten Personen. Wenn eine zur Beschwerde berechtigte Person im Ausland wohnt, muss die Eidgenössische Steuerverwaltung den Inhaber der Informationen (hier die Bank) auffordern, von dieser Person einen in der Schweiz zustellungsbevollmächtigten Vertreter bestellen zu lassen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG). 5. Das Bundesverwaltungsgericht war der Ansicht, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht in einer Weise gehandelt hat, die es den beiden Gesellschaften B. und C. ermöglicht hätte, sich vor dem Erlass der Entscheidung vom 26. April 2016 zum Verfahren zu äußern, was gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör verstößt. 6. Art. 14 Abs. 3 StAhiG erlaubt es der Eidgenössischen…