Erwägungen
Am 23. Mai 2017 stellte der National Tax Service der Republik Korea (NTS) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend die B. Co. Ltd. und [A.], die beide in der Republik Korea domiziliert bzw. wohnhaft sind. Das Ersuchen betrifft die Unternehmenssteuer der B. Co. Ltd. für die Steuerjahre 2012 bis 2015. Der NTS führt aus, [A.] sei CEO der B. Co. Ltd. und habe einen Teil der Geschäftsmittel der B. Co. Ltd. auf dem schweizerischen Konto der D. Limited deponiert. Weder [A.] noch die B. Co. Ltd. hätten Einkommen aus der Verwaltung dieser finanziellen Mittel deklariert.
Die ESTV gewährte Amtshilfe im ersuchten Umfang, wobei C. (Wohnadresse: Republik Südkorea) in den zu übermittelnden Bankunterlagen als wirtschaftlich Berechtigter des Kontos der D. Limited bei der Bank F. in U. erscheint.
[A.], die B. Co. Ltd. und die D. Limited fochten die Schlussverfügungen der ESTV an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, mit Ausnahme des Antrags auf Anonymisierung des Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Frage, ob der wirtschaftlich Berechtigte gemäss Art. 14 Abs. 1 oder 2 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG) zu informieren ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Name des…