Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführerin (Ehefrau) gegen Beschwerdegegner (Ehemann) und Kantonales Steueramt Aargau.

Sachverhalt Die Eheleute lebten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe mit gemeinsamem steuerrechtlichem Wohnsitz in [U.] /AG während der Steuerperiode 2007. Der Ehemann war Mitglied der [C. AG] , die 2007 in Konkurs ging. Die Ehefrau gründete ein Einzelunternehmen. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug setzte das steuerbare Einkommen der Eheleute fest, wobei ein Teil dem Kanton Aargau zugerechnet wurde. Die Steuerkommission des Kantons Aargau erließ eine Veranlagungsverfügung, die das Einkommen des Ehemannes nicht aussonderte. Die Ehefrau beantragte eine Haftungsverfügung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes, was von den kantonalen Gerichten abgelehnt wurde.

Hauptissue: Die Ehefrau begehrt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das ihre Beschwerde gegen die Ablehnung einer Haftungsverfügung abwies, und die Anordnung einer Haftungsverfügung für ihren Anteil an den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau für die Steuerperiode 2007.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die formellen Voraussetzungen der Beschwerde und stellt fest, dass diese erfüllt sind. Es geht dann auf die materiellen Argumente der Ehefrau ein. Die Ehefrau beanstandet die fehlende Paginierung der Akten und die Ausweitung der Beweiserhebung auf 20 Jahre. Das Bundesgericht hält fest, dass ein Anspruch auf Paginierung nicht besteht und die Ausweitung der Beweiserhebung nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Ehefrau rügt ferner, dass die Vorinstanz die Beweislast und den Zahlungswillen unsachlich behandelt habe. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Beweislast bei der Ehefrau liegt, da sie sich auf eine steuermindernde Tatsache beruft. Die Vorinstanz hat die Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes zu Recht verneint, da dieser über ausreichende Einkünfte verfügte, um die Steuern zu bezahlen.

Das Bundesgericht geht sodann auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit ein. Es stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes verneint hat, da dieser über ausreichende Einkünfte verfügte, um die Steuern zu bezahlen. Die Ehefrau hat nicht nachgewiesen, dass…