Art. 22 StG
Ausnahmen
Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die a. nichtrückkaufsfähige Lebensversicherung sowie die rückkaufsfähige Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung; der Bundesrat legt in einer Verordnung die notwendigen Abgrenzungen fest; [tab] abis. Lebensversicherung, soweit diese der beruflichen Vorsorge im Sinne des BVG dient; [tab] ater. Lebensversicherung, welche von einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im Ausland abgeschlossen wird;
- b. Kranken- und Invaliditätsversicherung;
- c. Unfallversicherung;
- d. Transportversicherung für Güter;
- e. Versicherung für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen;
- f. Arbeitslosenversicherung;
- g. Hagelversicherung;
- h. Viehversicherung;
- i. Rückversicherung;
- k. Kaskoversicherung für die in der Verordnung zu umschreibenden Luftfahrzeuge und Schiffe, die im Wesentlichen im Ausland der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen;
- l. Feuer‑, Diebstahl‑, Glas‑, Wasserschaden‑, Kredit‑, Maschinen- und Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft als anrechenbare Einnahme0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Amtliche Schätzung5 Zitierungen
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2 Zitierungen19.06.2015 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen19.12.2011 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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