Art. 22 StG

Ausnahmen

Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die a. nichtrückkaufsfähige Lebensversicherung sowie die rückkaufsfähige Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung; der Bundesrat legt in einer Verordnung die notwendigen Abgrenzungen fest; [tab] abis. Lebensversicherung, soweit diese der beruflichen Vorsorge im Sinne des BVG dient; [tab] ater. Lebensversicherung, welche von einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im Ausland abgeschlossen wird;
  1. b. Kranken- und Invaliditätsversicherung;
  2. c. Unfallversicherung;
  3. d. Transportversicherung für Güter;
  4. e. Versicherung für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen;
  5. f. Arbeitslosenversicherung;
  6. g. Hagelversicherung;
  7. h. Viehversicherung;
  8. i. Rückversicherung;
  9. k. Kaskoversicherung für die in der Verordnung zu umschreibenden Luftfahrzeuge und Schiffe, die im Wesentlichen im Ausland der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen;
  10. l. Feuer‑, Diebstahl‑, Glas‑, Wasserschaden‑, Kredit‑, Maschinen- und Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft als anrechenbare Einnahme
    · 19.12.2011 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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