Sachverhalt

Das Amt für Schätzungswesen des Kantons Graubünden erhob Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, das den Beschwerdeentscheid des Amtes für Schätzungswesen aufhob und den Schätzungsbezirk 3 anwies, den Mietwertansatz neu festzulegen.

Der Beschwerdegegner [X.] ist Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses in [A.A.] , [U.] (GR). Nach einer Gesamtrenovation des Hauses wurde der Mietwert von Fr. 20'400.-- eröffnet.

Das Verwaltungsgericht hob den Beschwerdeentscheid des Amtes für Schätzungswesen auf und wies den Schätzungsbezirk 3 an, den Mietwertansatz neu festzulegen, indem es auch selbst genutzte, in der näheren regionalen Umgebung liegende Vergleichsobjekte heranziehen sollte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da der angefochtene Entscheid eine letzte kantonale Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Schätzungsbezirk 3 angewiesen wurde, den Mietwertansatz neu festzulegen, und dass dies ein Rückweisungsentscheid ist, der grundsätzlich als Zwischenentscheid gilt.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die massgeblichen kantonalen Bestimmungen zur Ermittlung des Mietwerts nicht…