Art. 40 IRSG
Ersuchen mehrerer Staaten
1 Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt.
2 Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen verlangt, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen, der Tatort, die Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zu berücksichtigende Gesichtspunkte und Verhältnis zwischen diesen (E. 2a)6 Zitierungen
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2Konkurrierende Auslieferungsersuchen zweier Staaten5 Zitierungen
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3Auslieferung eines FIFA-Funktionärs an die USA, besonders bedeutender Fall1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen28.09.2004 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen03.09.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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