Art. 32 IRSG
Ausländer
Ausländer können einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafentscheides übernimmt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslieferung eines FIFA-Funktionärs an die USA, besonders bedeutender Fall5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Auslieferung an Serbien1 Zitierungen
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1 Zitierungen03.03.2016 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen27.01.2016 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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