Art. 23 UWG

Unlauterer Wettbewerb

1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3 Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unlauterer Wettbewerb, Herabsetzung
    · 09.02.1996 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wettbewerbsrelevante Äusserungen in Flugblättern
    · 07.11.1997 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 1, Art. 2, Art. 3 lit. a und Art. 23 UWG
    · 18.03.1991 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Klagerecht des Bundes zum Schutz des guten Rufs der Schweiz im Ausland; Anwendbarkeit von schweizerischem Recht
    · 01.10.2009 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 03.07.1998 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 2, 3 lit. a, Art. 23 UWG
    · 23.02.1994 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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