Art. 23 UWG
Unlauterer Wettbewerb
1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3 Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unlauterer Wettbewerb, Herabsetzung30 Zitierungen
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2Wettbewerbsrelevante Äusserungen in Flugblättern23 Zitierungen
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3Art. 1, Art. 2, Art. 3 lit. a und Art. 23 UWG20 Zitierungen
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4Klagerecht des Bundes zum Schutz des guten Rufs der Schweiz im Ausland; Anwendbarkeit von schweizerischem Recht15 Zitierungen
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511 Zitierungen
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6Art. 2, 3 lit. a, Art. 23 UWG11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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15 Zitierungen
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13 Zitierungen
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12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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