Erwägungen

Der Anlageberater A. wurde von der X. GmbH wegen unlauterem Wettbewerb nach Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG angezeigt. A. hatte in einem Schreiben an die M. AG einige kritische Aussagen über die X. Fonds gemacht, die von der X. GmbH als herabsetzend empfunden wurden.

Das Obergericht des Kantons Luzern hatte A. in Bezug auf zwei Äußerungen freigesprochen, ihn aber wegen einer dritten Äußerung für schuldig befunden und mit einer Buße von 2'000 Franken bestraft.

A. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es kam zum Schluss, dass die beanstandete Äußerung des Anlageberaters A., wonach für die X. Fonds "kaum bezahlte Preise zu eruieren sind", im Gesamtkontext des Schreibens nicht als herabsetzend im Sinne von Art. 3 lit. a UWG zu werten sei.

Das Gericht führte aus, dass die Äußerung zwar unrichtig gewesen sei, im Rahmen des gesamten Schreibens aber nur…