Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. war Rechtsanwalt und Sekretär der Stiftung "Y.". Im "Schweizerischen Beobachter" erschien ein Artikel des Beschwerdegegners Z., in dem die Tätigkeit von X. als Stiftungssekretär kritisiert wurde. X. erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf stellte die Strafuntersuchung ein, da sie der Ansicht war, dass der Artikel keine wettbewerbsrelevante Handlung im Sinne des UWG darstelle. X. erhob daraufhin Beschwerde, die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich abgewiesen wurde.

X. erhebt nun eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zur Anklageerhebung zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass Anwälte untereinander und zu ihren Klienten in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, welches durch herabsetzende Äußerungen beeinflusst werden kann. Daher können Äußerungen in einem Zeitungsartikel über die Tätigkeit eines Anwalts grundsätzlich den Tatbestand der Herabsetzung gemäß Art. 3 lit. a UWG erfüllen.

Im vorliegenden Fall enthält…