Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , veröffentlichte im Jusletter vom 1. März 2010 einen Artikel zum Thema "Minarettverbot: Offene Fragen zur Umsetzung". Der Beschwerdegegner, [Y.] , veröffentlichte einen Gegenartikel, der auf der Website des Aktionskomitees "Gegen die strategische Islamisierung der Schweiz" (KSIS) veröffentlicht wurde. [X.] erstattete Strafanzeige gegen [Y.] und unbekannte Täterschaft wegen übler Nachrede und unlauteren Wettbewerbs. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte das Verfahren gegen [Y.] ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von [X.] gegen die Einstellungsverfügung ab.

[X.] führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ordnete die aufschiebende Wirkung provisorisch an und lud die Vorinstanz, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und den Beschwerdegegner zur Vernehmlassung ein, worauf sie verzichteten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf frühere Rechtsschriften und Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen den Beschwerdegegner nicht einstellen dürfen, weil der Gerichtsstand zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt gewesen sei. Die Vorinstanz verletze diese Bestimmung und sein rechtliches Gehör, wenn sie ausführe, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht zur Gerichtsstandsfrage äussern müssen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz sich ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers…