Sachverhalt
In mehreren Ausgaben einer Wochenzeitung kritisierte Autor G. die Geschäftspraktiken der Gesellschaft A. AG und B. Letztere sowie A. AG erhoben Strafanzeige gegen G. und den ehemaligen Chefredakteur X. wegen Kreditschädigung (Art. 160 alter StGB) und unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Bst. a UWG). Die Staatsanwaltschaft erhob schließlich Anklage gegen G. und X. wegen mehrerer Handlungen unlauteren Wettbewerbs i.S.v. Art. 23 i.V.m. Art. 3 Bst. a UWG aufgrund verschiedener unrichtiger, irreführender und/oder unnötig verletzender Erklärungen im Artikel vom 11. April 1991. Das Kantonsgericht verurteilte G. wegen mehrerer Handlungen unlauteren Wettbewerbs i.S.v. Art. 23 i.V.m. Art. 3 Bst. a UWG zu einer Geldstrafe und zur Zahlung einer Entschädigung an A. AG und B.Erwägungen
Laut Bundesgericht liegt die durch Art. 23 i.V.m. Art. 3 Bst. a UWG sanktionierte Straftat nicht in der Schaffung eines insgesamt negativen Gesamtbildes durch die im Zeitungsartikel enthaltenen Erklärungen, sondern in den Erklärungen selbst, soweit sie die betroffenen Parteien als Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb herabwürdigen, unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sind und der Verfasser davon Kenntnis hat oder zumindest in Kauf nimmt. Der durch den Artikel geschaffene Gesamteindruck ist nur für die Auslegung der verschiedenen…