Erwägungen

Die X. AG in Liquidation betreibt mittels Internet und CD-Rom ein TouristDirectory. Mit Formularverträgen, die sie ausschließlich an potentiell interessierte Betriebe im Ausland versendet, können sich diese einerseits unentgeltlich eintragen lassen (Grundeintrag) und andererseits einen entgeltlichen Auftrag für einen ausführlichen Eintrag (nur auf der CD) abschließen.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft wirft der X. AG vor, von der Schweiz aus fragwürdige Geschäftspraktiken mit Einträgen in einem Firmenregister zu betreiben. Die entsprechenden Antragsformulare erweckten den Eindruck, der Eintrag sei kostenlos. In Wirklichkeit werde mit dem Ausfüllen und Unterzeichnen ein mehrjähriger Insertionsvertrag geschlossen. Die Kosten für den Eintrag stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen. Zur Eintreibung der Insertionskosten würden zunächst Mahnbriefe, dann Inkasso-Gesellschaften eingesetzt. Diese Praktiken hätten zu einer Vielzahl von Anzeigen aus der ganzen Welt geführt, die sich zum Teil gegen die von der Schweiz aus operierende Registerfirma oder gegen die schweizerischen Inkassogesellschaften richteten. Durch das Geschäftsgebaren der X. AG werde das Ansehen der Schweiz im Ausland beeinträchtigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht entscheidet, dass das Klagerecht des Bundes nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG und die Spezialbestimmungen des UWG, auf die Art. 9 UWG verweist, eine "loi d'application immédiate" im Sinne von Art. 18 IPRG darstellen, die im öffentlichen Interesse eine unbedingte Anwendung verlangen, unabhängig von anderslautenden Verweisen in den Spezialnormen des IPRG.

Weite…