Art. 9 UWG

Klageberechtigung

1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:
  1. a. eine drohende Verletzung zu verbieten;
  2. b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
  3. c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3 Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unterlassungsklage; irreführende Äusserungen
    · 08.01.1998 · 52 Zitierungen
  2. 2
    Registrierung einer geografischen Bezeichnung als Internet Domain Name
    · 02.05.2000 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 08.07.1997 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Feststellungsinteresse bei der persönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 28 ZGB)
    · 20.07.2001 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unlauterer Wettbewerb
    · 27.04.2007 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 13.08.1997 · 18 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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