Sachverhalt

Der Verein Berner Oberland Tourismus (der Kläger) ist der Dachverband aller lokalen und subregionalen Tourismusorganisationen im Berner Oberland und vereint alle am Tourismus in dieser Region interessierten Kreise. Am 13. März 1996 hat Hans Kaltbrunner für die Firma Kaformatik AG (den Beklagten), die sich mit der Vermittlung von Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere der Organisation und Durchführung von IT-Projekten, der Planung, Bewertung und Beschaffung von Hard- und Software sowie dem Handel mit Hard- und Software befasst, den Domainnamen "berneroberland.ch" registrieren lassen. Der Kläger hat Klage erhoben, um die Verwendung dieses Domainnamens als unlauteren Wettbewerb untersagen zu lassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Kläger gemäß Art. 9 und 10 UWG klageberechtigt ist, da er der Dachverband der Tourismusorganisationen der Region ist und die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder, die im Tourismusbereich im Wettbewerb stehen, fördern will.

Obwohl Domainnamen im Internet in erster Linie der technischen Identifizierung der mit dem Netzwerk verbundenen Computer dienen, können sie für die Nutzer auch eine unterscheidungskräftige Funktion ähnlich einem Namen, einer Firma oder einer Marke haben. Daher müssen Domainnamen den Regeln des lauteren Wettbewerbs entsprechen und sich hinreichend von geschützten Kennzeichen Dritter unterscheiden.

Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht die Registrierung des Domainnamens…