Erwägungen

Die Betriebsaktiengesellschaft Vereinsdruckerei Bern (nachstehend: Vereinsdruckerei) war aufgrund eines seit 1890 bestehenden Vertrags mit der Einwohnergemeinde der Stadt Bern (nachstehend: Einwohnergemeinde) Herstellerin und Herausgeberin des Gratisanzeigers "Stadtanzeiger Bern" bzw. "Anzeiger für die Stadt Bern", der insbesondere die amtlichen Mitteilungen der Stadt Bern enthielt. Am 15. Dezember 1994 kündigte die Vereinsdruckerei den Vertrag, offenbar mit der Absicht, einen neuen Vertrag auszuhandeln. Daraufhin schrieb die Einwohnergemeinde den Anzeigervertrag unter mehreren Berner Verlagshäusern aus und entschied sich für das Angebot der "Der Bund Verlag AG, Bern".

In der Folge entstand Streit zwischen der Vereinsdruckerei und der Einwohnergemeinde darüber, wer das Recht zur Verwendung der Kennzeichen "Stadtanzeiger Bern" und "Anzeiger für die Stadt Bern" habe. Die Vereinsdruckerei hinterlegte am 30. September 1994 die Bildmarke "Stadtanzeiger Bern" und am 23. März 1995 die Wortmarke "Anzeiger für die Stadt Bern". Am 2. Mai 1995 beschloss ihre Generalversammlung, die Firma der Gesellschaft in "Stadtanzeiger Bern AG" zu ändern, was jedoch vom Handelsregisteramt aufgrund einer vorsorglichen Verfügung der Einwohnergemeinde nicht eingetragen werden konnte.

Am 29. November 1995 reichte die Einwohnergemeinde beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Vereinsdruckerei ein. Sie verlangte, der Vereinsdruckerei unter Strafandrohung zu verbieten, im Geschäftsverkehr Kennzeichen zu gebrauchen, in denen die Bestandteile "Stadt Bern", "Bern Stadt", "stadtbernisch" oder "städtisch" (letzteres zusammen mit dem Ortsnamen "Bern") oder Kombinationen hiervon mit dem Begriff "Anzeiger" verbunden sind. Eventualiter beantragte sie ein Verbot für die Vereinsdruckerei, die Zeichen "Stadtanzeiger Bern" und "Anzeiger für die Stadt Bern" im Geschäftsverkehr zu gebrauchen. Zudem verlangte sie die Übertragung der Bildmarke "Stadtanzeiger Bern" und der Wortmarke "Anzeiger für die Stadt Bern" auf die Einwohnergemeinde.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Berufung der Vereinsdruckerei ab und bestätigt das Urteil des Handelsgerichts, das der Einwohnergemeinde teilweise Recht gegeben hat.

Das Handelsgericht hat zutreffend angenommen, dass zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtlicher Vertrag bestand,…