Erwägungen

Die X. (Klägerin) ist eine Stiftung, die die obligatorische berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber durchführt. Die Y. AG (Beklagte 1) ist eine Aktiengesellschaft, die Vorsorgeeinrichtungen berät, führt und verwaltet. A. (Beklagter 2) war bis Juni 2005 Mitglied des Stiftungsrats der Klägerin und ist seit März 2004 Geschäftsführer der Beklagten 1.

Die Klägerin übertrug der Beklagten 1 im Dezember 2004 die Verwaltung ihrer Stiftung. Im Juli 2005 kontaktierte die Beklagte 1 verschiedene Firmen, die zuvor Kunden der Klägerin waren, und kündigte an, neue Produkte im Bereich der zweiten Säule zu lancieren. Die Klägerin sah darin eine geplante Konkurrenzierung und klagte auf Herausgabe der Kundendaten und -kontakte.

Das Kantonsgericht Schwyz wies die Klage ab, da das Verhalten der Beklagten nicht als unlauter im Sinne von Art. 2 UWG zu qualifizieren sei. Die Klägerin erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Es führte aus, dass nach der Rechtsprechung zunächst zu prüfen ist, ob das Verhalten einen der Sondertatbestände der Art. 3-8 UWG erfüllt. Erst wenn dies nicht der Fall ist, kann auf die Generalklausel des Art. 2 UWG abgestellt werden.

Im vorliegenden Fall erfüllte das Verhalten der Beklagten keinen der Sondertatbestände. Die Beklagten hatten die Kundendaten im Rahmen ihrer…