Art. 6 UWG

Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unlauterer Wettbewerb
    · 27.04.2007 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO
    · 26.05.2016 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 79_II_316
    05.05.1953 · 7 Zitierungen
  4. 4
    Marken-, Wettbewerbs- und Namenrecht
    · 15.11.1966 · 5 Zitierungen
  5. 5
    Gemeingut einer Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG
    · 17.11.1967 · 2 Zitierungen
  6. 6
    BGE 73_II_110
    01.01.1947 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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