Art. 6 UWG
Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unlauterer Wettbewerb11 Zitierungen
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2Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO7 Zitierungen
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3BGE 79_II_3167 Zitierungen05.05.1953 · 7 Zitierungen
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4Marken-, Wettbewerbs- und Namenrecht5 Zitierungen
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5Gemeingut einer Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG2 Zitierungen
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6BGE 73_II_1102 Zitierungen01.01.1947 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen16.01.2019 · 2 Zitierungen
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Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen durch Ausnützen von Verrat (Art. 162 Abs. 2 StGB), Verleitung von Arbeitnehmern zum Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG); Anklagegrundsatz; Strafantrag; Verjährung etc.2 Zitierungen
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2 Zitierungen09.07.2013 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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