Sachverhalt
Die Nikon AG wurde von der Wettbewerbskommission (WEKO) mit einer Sanktionsverfügung vom 28. November 2011 wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des Kartellgesetzes (KG) belegt. Gegen diese Verfügung erhob Nikon Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Folge lud die WEKO Nikon ein, Textstellen, die nach deren Ansicht Geschäftsgeheimnisse enthielten, zu bezeichnen, um eine Publikation der Verfügung vorzunehmen. Nikon beantragte, eine gekürzte Version der Verfügung zu publizieren. Die WEKO erliess daraufhin eine Verfügung, in der sie feststellte, welche von Nikon bezeichneten Textstellen Geschäftsgeheimnisse darstellten und daher abzudecken seien. Gegen diese Verfügung erhob Nikon Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde teilweise gutgeheissen hat. Schliesslich gelangte der Fall ans Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Nikon AG ab. Es führte aus, dass die Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO nach Art. 48 Abs. 1 KG mehrere Zwecke verfolgt: Erstens dient sie der Prävention und Rechtssicherheit, indem die Unternehmen ihr Verhalten an der Praxis der Wettbewerbsbehörden ausrichten können. Zweitens dient sie der Transparenz der Verwaltungsaktivitäten und der Verwaltungskontrolle. Drittens sollen andere Behörden über die Praxis der WEKO informiert werden. Das Bundesgericht hielt fest, dass das KG vom allgemeinen Grundsatz der Nichtveröffentlichung abweicht und die…