Art. 162 StGB

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 162 StGB, Art. 13 Bst. f und Bst. g UWG
    · 01.07.1977 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Art. 162 StGB, Verletzung eines Fabrikationsgeheimnisses. a) Was ist ein Fabrikationsgeheimnis? Wem steht es zu, wenn ein Dienstpfiichtiger es schaffen hilft? (Erw. 2 a). b) Bestand und Dauer der vertraglichen Pflich…
    · 22.01.1954 · 24 Zitierungen
  3. 3
    · 03.05.1978 · 23 Zitierungen
  4. 4
    Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO
    · 26.05.2016 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit
    · 21.06.1975 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB)
    · 25.02.2015 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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