Sachverhalt

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 6. Februar 2010 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG). Der Verdacht bezog sich auf den Verkauf von Bankkundendaten deutscher Steuerpflichtiger durch eine Schweizer Grossbank an deutsche Steuerbehörden gegen Entgelt.

Im Rahmen des Verfahrens wurden Y., ein ehemaliger Angestellter der A. Bank, und C.X. als Beschuldigte ermittelt. Y. gestand, während seiner Tätigkeit bei der A. Bank Daten deutscher Bankkunden sowie bankinterne Unterlagen beschafft und an C.X. übergeben zu haben. C.X. wurde vorgeworfen, die Daten für 2,5 Mio. Euro an deutsche Steuerbehörden verkauft zu haben. Der Kaufpreis wurde teilweise auf Konten von C.X. bei Banken in Österreich und Tschechien überwiesen.

C.X. verstarb am 28./29. September 2010 während der Untersuchungshaft. Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren gegen ihn gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein und ordnete die Einziehung von Bargeld, einer Armbanduhr sowie von Vermögenswerten auf Konten von C.X. bei verschiedenen Banken in Deutschland, Österreich und Tschechien an. Die Eltern und einzigen Erben von C.X., A.X. und B.X., erhoben Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, auf die Einziehung zu verzichten oder zumindest die Einziehung der auf Konten österreichischer Banken beschlagnahmten Vermögenswerte auszusetzen.

Das Bundesstrafgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und ordnete an, dass bestimmte Vermögenswerte mangels Nachweises des erforderlichen Zusammenhangs mit einer Straftat nicht einzuziehen seien. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. A.X. und B.X. erhoben daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragten, auf die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu verzichten oder zumindest von der Einziehung der in Österreich beschlagnahmten Vermögenswerte abzusehen.

Erwägungen

1. Strafbarkeit des Verkaufs von Bankkundendaten Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, dass der Verkauf von Bankkundendaten deutscher Kunden einer Schweizer Bank an deutsche Steuerbehörden den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB) erfüllt. Die Tatbestandsvariante des Zugänglichmachens eines Geschäftsgeheimnisses an eine ausländische amtliche Stelle ist erfüllt, unabhängig davon, ob die Daten zuvor ausgekundschaftet wurden. Die Übergabe von Daten zahlreicher Bankkunden betrifft nicht nur die individuellen Geschäftsgeheimnisse der Kunden, sondern auch die kollektiven Interessen des schweizerischen Finanzplatzes, insbesondere das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG).

2. Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts Das Bundesgericht bestätigt die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts gemäss dem Staatsschutzprinzip (Art. 4 StGB), da der wirtschaftliche Nachrichtendienst unabhängig vom Tatort und der Staatsangehörigkeit des Täters unter die schweizerische Strafzuständigkeit fällt. Die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens von C.X. sind gegeben, da keine Rechtfertigungsgründe vorlagen. Die Einwände der Beschwerdeführer, dass die Tat im Ausland begangen wurde und daher nicht unter schweizerisches Recht falle, wurden zurückgewiesen.

3. Einziehung des Verkaufserlöses Die Einziehung des Verkaufserlöses richtet sich nach Art. 70 Abs. 1 StGB, der die Einziehung von Vermögenswerten vorsieht, die durch eine Straftat erlangt wurden. Die Einziehung ist unabhängig von einer Verurteilung des Täters möglich, insbesondere wenn dieser verstorben ist. Die Erben von C.X., A.X. und B.X., sind keine Dritten im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB, da sie die Vermögenswerte…