Art. 273 StGB
Wirtschaftlicher Nachrichtendienst
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 273 StGB, Wirtschaftlicher Nachrichtendienst. 1. Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Erw. 1a). 2. Im wirtschaftlichen Nachrichtendienst für einen ausländischen Adressaten zum Nachteil eines in der…27 Zitierungen
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225 Zitierungen
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3Art. 70 und 273 StGB. 1. Zur Bestimmung der Verjährungsfrist sind bei der Einreihung einer strafbaren Handlung in eine der drei Deliktskategorien (Art. 70 StGB) die Schärfungs- und Milderungsgründe des besondern Teils d…22 Zitierungen
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4Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit17 Zitierungen
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5Art. 273 StGB. 1. Begriff des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Erw. 1). 2. Schutzwürdig kann auch ein vertragswidriges Verhalten sein (Erw. 2).15 Zitierungen
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6Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB)11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen15.12.2011 · 9 Zitierungen
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6 Zitierungen13.02.2015 · 6 Zitierungen
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6 Zitierungen10.12.2013 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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