Erwägungen

K. und B. wird vorgeworfen, sich in der Zeit von Mitte Juli bis 12. Oktober 1973 des fortgesetzten bzw. des einfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne des Art. 273 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft entschied am 7. September 1981, dem Verfahren wegen Eintritts der Verjährung keine Folge zu geben. Das Obergericht hob diesen Entscheid auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin auf und wies die Sache zur Beurteilung an das Strafgericht zurück.

K. und B. führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Einstellung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entscheidet, dass für die Bestimmung der Verjährungsfrist nach Art. 70 StGB die im Gesetz auf die betreffende strafbare Handlung allgemein angedrohte Strafe massgebend ist und nicht die Strafe, die der Täter nach den Grundsätzen der Strafzumessung im Einzelfall verwirkt hat.

Art. 273 Abs. 3 StGB bedroht den wirtschaftlichen Nachrichtendienst mit "Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus". Das Bundesgericht hält fest, dass die unterschiedliche Strafdrohung hier nicht mit einer Änderung der Tatbestandsmerkmale verknüpft ist, sondern dass es sich um eine Frage der Strafzumessung handelt. Ob ein Fall schwer ist oder nicht, ist daher nicht eine Frage des Tatbestandes, sondern der Strafzumessung.

Das Bundesgericht erachtet es als richtig, dass die Schärfungs- und Milderungsgründe des besonderen Teils des StGB bei Feststellung…