Art. 143 StGB

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 23.01.1959 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 72_IV_59
    01.01.1946 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
    · 17.05.2019 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unvollendeter Notzuchtversuch
    · 23.10.1973 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 27.02.1970 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Androhung eines Nachteils durch Drohung mit einem Unterlassen, wo eine vertragliche Pflicht zum Handeln besteht
    · 07.07.1989 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 22.01.2021 · 2 Zitierungen
  • 22.05.2023 · 1 Zitierungen
  • 29.11.2021 · 1 Zitierungen

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