Erwägungen
Der Fall betrifft einen Franzosen namens Clément Faetan, der am 28. Januar 1972 eine 20-jährige Schweizerin namens X. mitgenommen hatte, um sie nach Hause zu bringen. Stattdessen fuhr er sie an einen abgelegenen Ort, wo er versuchte, sie gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. X. konnte sich jedoch befreien und fliehen. Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau verurteilte Faetan daraufhin wegen unvollendeten Notzuchtversuchs und Sachentziehung zu 12 Monaten Gefängnis.
Faetan erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil mit dem Antrag auf Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof wies die Beschwerde ab. Er führte aus, dass Faetan den letzten entscheidenden Schritt zur Tat mit der Gewaltanwendung gegen X. gesetzt habe, womit der Tatbestand des unvollendeten Notzuchtversuchs nach Art. 21 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Bloße Vorbereitungshandlungen wie das Abseitsfahren seien noch nicht strafbar gewesen.
Auch die Verurteilung wegen Sachentziehung nach Art. 143 StGB wurde bestätigt.…