Erwägungen
X. wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 1. Mai 2015 mehrfach unberechtigt in den passwortgeschützten Google-Account (Gmail) ihres getrennt lebenden Ehemannes [A.] eingedrungen zu sein. Dabei habe sie sich unbefugt Zugang zu geschäftlichen Daten sowie zum schriftlichen Verkehr zwischen [A.] und dessen Anwalt verschafft. Außerdem habe sie zwischen Dezember 2013 und Dezember 2014 mindestens 23 Bilddateien mit Aufnahmen einer jungen weiblichen Person heruntergeladen, auf einer dieser Dateien sei auch eine Passwortliste abgebildet gewesen. X. erlangte Zugang zum E-Mail-Account ihres Ehemannes, indem sie dessen Passwort verwendete, das sie zufällig in der Korpusschublade im gemeinsamen Büro der früheren ehelichen Wohnung aufgefunden hatte.
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X. wegen mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte den Schuldspruch. X. erhebt nun Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Gemäß Art. 143bis Abs. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Der Tatbestand schützt Datenverarbeitungssysteme vor Eindringlingen, die darauf aus sind, Sicherungen zu durchbrechen und in gesicherte Datensysteme einzudringen.
Das Bundesgericht führt aus, dass das unbefugte Einloggen in den passwortgeschützten…