Erwägungen
Der Fall betrifft Rigolet, der in der Zeit vom Februar 1955 bis August 1956 zwölf stationierte Motorfahrzeuge (Motorräder, Personenwagen, Roller) entwendet hatte. Er nutzte diese Fahrzeuge für Fahrten von höchstens wenigen Stunden und ließ sie dann stehen, da er entweder kein weiteres Interesse an den Fahrzeugen hatte oder weil das Benzin ausgegangen war. In einem weiteren Fall wurde er von Drittpersonen gestellt, als er zum gleichen Zweck mit einem fremden Motorrad wegzufahren versuchte.
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte Rigolet wegen dieser Handlungen des wiederholten Diebstahls und des vollendeten Diebstahlsversuches gemäß Art. 137 StGB. Es begründete dies damit, dass Diebstahl vorliege, wenn ein Fahrzeug weggenommen werde in der Absicht, es zu gebrauchen und zu derelinquieren, da im Gebrauch eine Bereicherung liege und die Dereliktion einen Akt der Aneignung darstelle.
Erwägungen
Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Er führte aus, dass Diebstahl nach Art. 137 StGB voraussetzt, dass der Täter die fremde Sache sich aneignet, also wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt. Rigolet habe die Fahrzeuge jedoch nicht mit deren Entwendung sich angeeignet, sondern…