Art. 145 StGB
Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen
Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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17 Zitierungen
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2Sachbeschädigung, Strafantrag4 Zitierungen
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31. Art. 305 StGB, Begünstigung4 Zitierungen
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4BGE 74_IV_62 Zitierungen27.02.1948 · 2 Zitierungen
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5Sachbeschädigung1 Zitierungen
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61 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Persönlichkeitsverletzung3 Zitierungen
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1 Zitierungen19.10.2020 · 1 Zitierungen
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Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)1 ZitierungenRB190032· 13.11.2019 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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