Art. 145 StGB

Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen

Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 18.03.1980 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sachbeschädigung, Strafantrag
    · 20.12.1991 · 4 Zitierungen
  3. 3
    1. Art. 305 StGB, Begünstigung
    · 13.10.1978 · 4 Zitierungen
  4. 4
    BGE 74_IV_6
    27.02.1948 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Sachbeschädigung
    · 18.10.1994 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 28.06.1980 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Persönlichkeitsverletzung
    · 03.12.2018 · 3 Zitierungen
  • 19.10.2020 · 1 Zitierungen
  • Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)
    RB190032
    · 13.11.2019 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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