Sachverhalt
Am 12. März 1993, gegen 2:00 Uhr, hat B. die Fassade einer öffentlichen Toilettenanlage am Römerhof in Zürich mit einem Motiv von grauen Steinen besprüht. Das Gebäude trug bereits eine an dieser Stelle aufgetragene Bemalung, die zuvor von Unbekannten aufgetragen worden war.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte B. am 24. November 1993 wegen Sachbeschädigung im Sinne von Artikel 145, Absatz 1, des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu einem Monat Gefängnis mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 1'000 Schweizer Franken. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach B. am 15. März 1994 frei.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts wegen Verletzung von Artikel 145, Absatz 1, des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Verurteilung und Bestrafung.
Erwägungen
Das Bundesgericht erwog, dass das Delikt der Sachbeschädigung im Sinne von Artikel 145 des Schweizerischen Strafgesetzbuches den Eigentümer vor jeder Beeinträchtigung seines Eigentums schützen soll. Nach der Rechtsprechung erfüllt das Bemalen oder Besprühen einer Wand grundsätzlich die Tatbestandsmerkmale der Straftat.
Die Frage stellt sich, was passiert, wenn eine bestehende Bemalung von einer neuen überdeckt wird. Es ist wahrscheinlich, dass in einem solchen Fall ebenfalls eine Beeinträchtigung des Eigentums vorliegt, wenn die erste Bemalung auf Anordnung des Eigentümers aufgetragen wurde. Auch in einem solchen Fall hat der Eigentümer ein Recht auf Schutz vor jeder unbefugten Beeinträchtigung seines Eigentums, was genau das ist, was sein Eigentum dem Betrachter vermitteln soll.
Im vorliegenden Fall jedoch wurde…