Erwägungen

Der Fall betrifft einen Mann namens W., der am 5. August 1977 mit überhöhter Geschwindigkeit durch Räterschen fuhr und dabei von einer Radaranlage erfasst wurde. In der darauffolgenden Nacht fuhr W. zusammen mit H. erneut nach Räterschen, um die Auswertung der Radarmessung zu verhindern. Sie schlugen die Scheibe des Radargeräts ein, gossen Benzin hinein und zündeten es an, wodurch ein Gesamtschaden von rund 40'000 Franken entstand.

W. wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung und Sachbeschädigung angeklagt. Das Obergericht subsumierte die Sachbeschädigung unter Art. 145 Abs. 2 StGB, da es davon ausging, dass W. aus gemeiner Gesinnung gehandelt habe. W. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der qualifizierte Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß Art. 145 Abs. 2 StGB erfüllt ist, wenn der Täter aus gemeiner Gesinnung einen großen Schaden verursacht hat. Dabei muss die gemeine Gesinnung tiefer in der Persönlichkeit des Täters verwurzelt sein und dessen Grundhaltung entscheidend prägen.

Im vorliegenden Fall sieht das Bundesgericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Zwar kann der Zweck der Tat - die Verhinderung von Bestrafung und Führerausweisentzug - die Sachbeschädigung…