Sachverhalt
Am 28. März 1980 verurteilte die II. Strafkammer des Zürcher Kantonsgerichts [K.] wegen wiederholten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Das Gericht entschied auch, die 1977 gegen [K.] ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu widerrufen. [K.] legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Wiedereröffnung des Verfahrens, um ein neues psychiatrisches Gutachten zu erhalten.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: [K.] wurde wegen wiederholten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt. Während des Verfahrens wurde 1977 ein psychiatrisches Gutachten erstellt, das zu dem Schluss kam, dass [K.] an einer leichten Debilität und psychischem Infantilismus litt. Das Gericht betrachtete dieses Gutachten als noch gültig und wies den Antrag auf ein neues Gutachten ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das psychiatrische Gutachten von 1977 noch gültig war, um die strafrechtliche Verantwortung von [K.] für die 1979 begangenen Taten zu beurteilen. Das Gericht befand, dass Rügen betreffend den Wert einer psychiatrischen Begutachtung oder deren Interpretation durch die kantonale Behörde im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen sind.
Das Gericht befand auch, dass die Frage, ob der geistige Zustand des Täters zum Zeitpunkt der Tat demjenigen entsprach, der bei einer früheren Begutachtung festgestellt wurde, eine Frage des Sachverhalts ist, die nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht sein kann. Allerdings räumte das Gericht ein, dass wenn der geistige Zustand des Täters seit der früheren…