Art. 4 StGB

1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265–278) begeht.
2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB)
    · 25.02.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit
    · 21.06.1975 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 23.12.1982 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 76_IV_209
    01.01.1950 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.01.2019 · 1 Zitierungen
  • 09.05.2018 · 1 Zitierungen
  • 16.04.2014 · 1 Zitierungen

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