Erwägungen

Der Fall betrifft einen Mann namens St., der sich am 30. Mai 1978 in Zürich abgemeldet und seither in Saudi-Arabien wohnt und arbeitet. Am 29. Oktober 1981 konnte er in der Schweiz verhaftet werden, blieb bis zum 5. November 1981 in Untersuchungshaft und begab sich dann wieder nach Saudi-Arabien. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob am 15. Juni 1982 Anklage gegen St. wegen Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege, begangen im Juli 1977 in Italien. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich lehnte es jedoch ab, die Anklage zuzulassen, da St. sich nicht in der Schweiz befinde und eine Strafverfolgung gemäß Art. 6 StGB zur Zeit nicht möglich sei.

Gegen diesen Beschluss führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 StGB aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führte aus, dass gemäß Art. 5 und 6 StGB die Anwesenheit des Täters in der Schweiz eine Voraussetzung der schweizerischen Gerichtsbarkeit für Auslandtaten darstellt. Begibt sich der in der Schweiz wegen einer Auslandtat Angeschuldigte vor der Beurteilung ins Ausland, so ist eine Voraussetzung der schweizerischen Zuständigkeit nicht mehr erfüllt.

Das Bundesgericht hielt…