Sachverhalt

Der Streit opposes die Gesellschaft R. S.A. den Personen [M.], [L.] und G. Die Gesellschaft R. S.A. hat einen Vertrag mit [M.] abgeschlossen, der eine Geheimhaltungsklausel bezüglich der Informationen über die Werkzeuge, Apparate und Maschinen enthielt, die sie herstellt. [M.] hat anschließend an der Konstruktion von ähnlichen Maschinen für andere Unternehmen teilgenommen, indem er Pläne und Informationen verwendete, die er während seiner Arbeit bei R. S.A. erhalten hatte.

Die Gesellschaft R. S.A. hat eine Strafanzeige gegen [M.], [L.] und G. wegen Offenlegung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen eingereicht, gestützt auf die Artikel 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und 13 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Kantonsgericht hat einen Freispruch erlassen, gegen den die Gesellschaft R. S.A. Beschwerde bei der Strafkammer des Bundesgerichts einlegte.

Erwägungen

Die Strafkammer des Bundesgerichts hat die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 162 StGB geprüft, der die Offenlegung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen unter Strafe stellt. Die Kammer hat festgestellt, dass die Geheimhaltungsklausel im Vertrag zwischen R. S.A. und [M.] eine vertragliche Geheimhaltungspflicht darstellte und dass [M.] diese Pflicht verletzt hat, indem er Pläne und vertrauliche Informationen zur Konstruktion von ähnlichen Maschinen für andere Unternehmen verwendete.

Die Kammer hat auch die Tatbestandsmerkmale des in Artikel 162 StGB geregelten Delikts geprüft, insbesondere den Begriff des Fabrikations- und des Geschäftsgeheimnisses. Die Kammer hat festgestellt, dass die Informationen über die von R. S.A. hergestellten Werkzeuge, Apparate und Maschinen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, da sie vertraulich, nicht öffentlich zugänglich und für das Unternehmen wichtig sind.

Die Kammer hat festgestellt, dass M. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse offenlegt hat, indem er…