Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] war Geschäftsführer und Inhaber der Firma [C.] . Der Mitangeklagte [B.] war von 2004 bis 2008 als Chemiker und Leiter "Labor und Produktion" bei der Beschwerdegegnerin 2, der [A. AG] , tätig. [B.] wurde verpflichtet, über alle Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der [A. AG] Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In der Zeit von ca. Oktober 2006 bis ins Jahr 2007 fragte [X.] [B.] wiederholt und insistierend, ob dieser für die Firma [C.] Informationen über Details von chemischen Formeln und Rezepturen von Produkten der [A. AG] weitergeben könne. [B.] übermittelte daraufhin [X.] mündlich und schriftlich Details von chemischen Formeln und Rezepturen einzelner Produkte der [A. AG] , die nicht allgemein bekannt und nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich waren. [X.] verwendete diese Informationen anschließend, um sich für die Produkte seiner Firma [C.] auf dem Markt einen Vorteil zu verschaffen. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte [X.] wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, begangen durch Ausnützen eines Verrats, sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb durch Verleitung zum Geheimnisverrat, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 Franken, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von [X.] . Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen. Sie bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände. Auch wenn der Deliktsbetrag und der Vorsatz nicht ausdrücklich erwähnt werden, schadet dies nicht, da diese Umstände für die eingeklagten Straftatbestände nicht erforderlich sind. Der Strafantrag der Beschwerdegegnerin 2 beschränkte sich nicht auf eine bestimmte Straftat, sondern umfasste den…