Art. 4 UWG
Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung
Unlauter handelt insbesondere, wer:
- a. Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;
- b. … c. Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet;
- d. einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unlauterer Wettbewerb10 Zitierungen
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2Anwendung des Kartellgesetzes auf den Elektrizitätsmarkt9 Zitierungen
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3Unlauterer Wettbewerb9 Zitierungen
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4Ungetreue Geschäftsführung3 Zitierungen
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50 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen08.01.2003 · 3 Zitierungen
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Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gehilfenschaft; mehrfacher unlauterer Wettbewerb; Schadenersatz2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.