Art. 4 UWG

Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung

Unlauter handelt insbesondere, wer:
  1. a. Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;
  2. b. … c. Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet;
  3. d. einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unlauterer Wettbewerb
    · 27.04.2007 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendung des Kartellgesetzes auf den Elektrizitätsmarkt
    · 17.06.2003 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unlauterer Wettbewerb
    · 24.03.1988 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ungetreue Geschäftsführung
    · 08.01.2003 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 20.07.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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